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   OLG Hamm, 13.10.1998 - 19 U 59/98   

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https://dejure.org/1998,11356
OLG Hamm, 13.10.1998 - 19 U 59/98 (https://dejure.org/1998,11356)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.10.1998 - 19 U 59/98 (https://dejure.org/1998,11356)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Oktober 1998 - 19 U 59/98 (https://dejure.org/1998,11356)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Prozessuales Aufrechnungsverbot aufgrund Gerichtsstandsvereinbarung

  • unalex.eu

    Art. 23 Brüssel I-VO
    Gerichtsstandsvereinbarungen - Wirkungen einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung - Ausschließlichkeit der Vereinbarung - Vermutung der Ausschließlichkeit - Aufrechnung

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Prozessuales Aufrechnungsverbot auf Grund Gerichtsstandvereinbarung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RIW 1999, 787
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70

    Aufrechnung und internationale Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.1998 - 19 U 59/98
    Daraus kann geschlossen werden, daß die Anwendung dieses Rechtes den mutmaßlichen Parteiwillen im Sinne von Artikel 27 EGBGB entspricht und deshalb zwischen den Parteien als vereinbart zu gelten hat (vgl. BGHZ 60, 85, 87).

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann derjenige, der für Streitigkeiten aus einem Vertrag mit einem ausländischen Partner dessen Heimatgericht als allein zuständig und damit auch dessen ausschließliche internationale Zuständigkeit vereinbart hat, grundsätzlich auch nur vor diesem Gericht die Aufrechnung mit einer Forderung aus dem Vertrage einwenden (BGHZ 60, 85 f.; NJW 79, 2477).

    Schließlich entscheidet die internationale Zuständigkeit nicht selten auch darüber, nach welchem materiellen Recht die Rechtssache entschieden wird (BGHZ 60, 85 f.).

  • OLG München, 31.03.1987 - 6 W 788/87

    Bestimmung der Zulässigkeit und Wirkung einer vor dem Prozess getroffenen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.1998 - 19 U 59/98
    Wird eine Klage bei einem deutschen Gericht erhoben oder - wie hier - eine Gegenforderung im Wege der Aufrechnung geltend gemacht und die vereinbarte Ausschließlichkeit eines ausländischen Gerichtes eingewendet, ist zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung nach deutschem Recht wirksam ist (BGH NJW 87, 2166).

    Dabei spricht zunächst weder für noch gegen die Ausschließlichkeit eine Vermutung, wenn auch eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach der ausländische Gerichte zuständig sind, in der Regel dahin auszulegen ist, daß jedenfalls für Ansprüche gegen den Vertragspartner, dessen Heimatgerichte zuständig sein sollen, die alleinige Zuständigkeit dieser Gerichte vereinbart ist (OLG München, NJW 1987, 2166 m.w.N.).

  • BGH, 20.06.1979 - VIII ZR 228/76

    Geltendmachung einer Restkaufpreisforderung - Aufrechnung mit Gegenforderungen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.1998 - 19 U 59/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann derjenige, der für Streitigkeiten aus einem Vertrag mit einem ausländischen Partner dessen Heimatgericht als allein zuständig und damit auch dessen ausschließliche internationale Zuständigkeit vereinbart hat, grundsätzlich auch nur vor diesem Gericht die Aufrechnung mit einer Forderung aus dem Vertrage einwenden (BGHZ 60, 85 f.; NJW 79, 2477).
  • BGH, 26.03.1969 - VIII ZR 194/68

    Auf Widerklage ergangenes Versäumnisurteil eines dafür unzuständigen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.1998 - 19 U 59/98
    § 33 ZPO gilt zwar auch für die internationale Zuständigkeit; greift aber dann nicht ein, wenn der mit der Widerklage erhobene Anspruch in einem ausschließlichen ausländischen Gerichtsstand geltend zu machen ist, die Parteien also eine entsprechende Prorogation vereinbart haben (BGH, NJW 1969, 1536; 1981, 2644; Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 33 Rdnr. 30 m.w.N.).
  • OLG Köln, 02.12.2003 - 24 U 40/03

    Gerichtsstandsvereinbarung in einem Unternehmenskaufvertrag

    Dieser hat in Fällen, in denen für Streitigkeiten aus einem Vertrag mit einem ausländischen Partner dessen Heimatgerichte als allein zuständig vereinbart worden waren, der Gerichtsstandsvereinbarung im Wege der Auslegung ein prozessuales Aufrechnungsverbot in dem Sinne entnommen, dass die Aufrechnung mit einer von der Zuständigkeitsabrede betroffenen Gegenforderung vor einem anderen als dem vereinbarten Gericht vertraglich verboten sei (BGHZ 60, 85, 87 ff. = NJW 1973, 421, 422; NJW 1973, 422; NJW 1979, 2477, 2778; NJW 1981, 2644, 2645; ebenso OLG Hamm RIW 1999, 787).

    Eine wirksame, beide Parteien bindende Gerichtsstandsvereinbarung hat zur Folge, dass auch der Gerichtsstand der Widerklage, soweit er überhaupt einschlägig wäre, derogiert ist (für § 33 ZPO z.B. BGH NJW 1981, 2644; OLG Hamm RIW 1999, 787, 788; Zöller-Vollkommer, § 33 Rnr. 30; für Artikel 6 Nr. 3 LugÜ/EuGVÜ/EuGVVO Kropholler Art. 23 Rdn. 98; Münchener Kommentar-Gottwald Artikel 17 EuGVÜ Rdnr. 74; Schlosser Artikel 23 Rdn. 40; Thomas/Putzo-Hüßtege Artikel 23 Rdn. 21).

  • OLG Rostock, 10.04.2008 - 1 U 172/07

    Rechtswahl; Schuldanerkenntnis: Möglichkeit der freien Rechtswahl auch nach

    Ein Indiz für eine nachträgliche Rechtswahl ist insbesondere das Verhalten der Parteien im Prozess, speziell die beiderseitige Behandlung der Sache nach dem jeweiligen (ausgewählten) Recht (vgl. dazu BGH, NJW-RR 1990, 248; 2000, 1002 [1004]; OLG Hamm, RIW 1999, 787; 2001, 867; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 27 EGBGB Rn. 7).
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